20. Mai 2013
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Artikel mit ‘Bauunternehmer’ getagged

Was tun bei Baumängeln?

Montag, 11. Mai 2009

Sie sind ärgerlich, kosten Nerven und Geld: Baumängel sind Ärgernis Nummer eins für Hausbauer und Immobilienbesitzer. Und doch lassen sie sich bei größeren Bauprojekten kaum vermeiden. Umso wichtiger ist es daher, bei Pfusch am Bau entschlossen und richtig zu reagieren.

In der Regel beträgt die gesetzliche Garantie auf Handwerkerleistungen vier oder fünf Jahre. Die genaue Garantiezeit ist abhängig davon, ob und auf welcher Grundlage ein Vertrag geschlossen wurde. Bauverträge können zum Beispiel auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen beruhen.
Treten tatsächlich Baumängel auf, ist richtiges Handeln seitens des Hausherren gefragt. Dazu gehört eine sorgfältige Dokumentation der begangenen Fehler. Dabei sollten die Auftraggeber niemals selbst versuchen, die Schäden zu beseitigen - dies kann die Baumängel noch verschlimmern und eine Minderung der Garantieleistung zur Folge haben. Bei einer Selbstbehandlung des Problems können außerdem wichtige Beweise verloren gehen.
Nach der sorgfältigen Dokumentation der Mängel sollte der Hausherr den Handwerker darüber informieren und eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Geschieht die Behebung der Fehler nicht innerhalb dieser Frist, kann entweder eine Fristverlängerung vereinbart oder aber ein Fachanwalt eingeschaltet werden. In der Regel entfaltet allein die Androhung der Einleitung rechtlicher Mittel eine Wirkung auf den Handwerker.
Geschehen die Baumängel noch während des laufenden Bauvorhabens, so kann ein Teilbetrag der Handwerkerrechnung einbehalten werden. Achtung: Es ist nicht zulässig, die gesamte Zahlung der Rechnung zurückzustellen, wenn ein Großteil der Arbeiten fachgerecht erledigt wurde.

Beseitigt der Handwerker die Bauschäden trotz allem nicht, bleibt der Rückzug vom Vertrag und die Suche nach einem neuen Bauunternehmen.

Gewährleistung gegen Baumängel: Bürgschaft überprüfen!

Montag, 20. April 2009

In Deutschland ist gesetzlich vorgeschrieben, dass das Bauunternehmen eine fünfjährige Gewährleistung nach der Bauabnahme übernehmen muss. Hintergrund dieser Regelung ist die Tatsache, dass die meisten Baumängel erst nach dem Einzug bzw. nach einiger Zeit auftreten.

Doch was passiert eigentlich, wenn der Bauunternehmer in der Zwischenzeit in die Insolvenz gerät - ein Szenario, das angesichts der allgemeinen Wirtschaftslage und dem schwächelnden Bausektor nicht ganz unwahrscheinlich erscheint? Damit der Hausbesitzer auch in solch einem Fall Ansprüche geltend machen kann, gibt es in der Regel einen Bürgen, der für den kompletten Zeitraum von fünf Jahren die Gewährleistung absichert.

Doch hier ist Vorsicht geboten: Manche Bürgschaften laufen bereits nach weniger als fünf Jahren aus, sodass der Bauherr Gefahr läuft, nicht mehr zu seinem Recht zu kommen. Daher sollte die formulierte Bürgschaft bzw. der Bürge genau überprüft werden.

Erschwert wird die Angelegenheit durch die spezifischen Besonderheiten und Anforderungen, die jedes Haus an eine Gewährleistung hat. Hier greifen die vorgefertigten Bürgschaftsformulare, wie sie manche Banken anbieten, häufig zu kurz. Individuelle Bedürfnisse sollten also in einen eigens angefertigten Entwurf einfließen.

Teilabnahme: Eine Falle für Hausbauer

Dienstag, 27. Januar 2009

Vor der Vertragsunterzeichnung mit dem Bauunternehmen sollten sich die Hauskäufer genau mit den vertraglich festgehaltenen Bestimmungen auseinander setzen.

Eine geläufige Falle stellt die sogenannte “Teilabnahme” dar. Sie sieht vor, dass der Bauherr gemeinsam mit dem Bauträger die unterschiedlichen Bauabschnitte nach der jeweiligen Fertigstellung begutachtet. Sobald jedoch keine Einwände erhoben sind, geht die Haftung direkt vom Bauunternehmer auf den Hausbauer über. Da sich eventuelle Schäden oft erst später ergeben bzw. eine Gutachterprüfung sehr viel Geld verschlingen würde, ist von einem solchen Vertragspassus dringend abzuraten.

Unabdingbar ist jedoch die Endabnahme nach der Fertigstellung des Hauses. Sie schließt quasi den Vertrag ab und überträgt - jedenfalls sofern Protest ausbleibt - die Haftung auf den Bauherrn. Mit dieser Bauabnahme bestätigt dieser im rechtlichen Sinne, dass keine Mängel vorhanden sind. Bei diesem Schritt sollte also genau überprüft werden, ob tatsächlich alles zur Zufriedenheit ausgeführt wurde bzw. ob alle Leistungen erbracht worden sind.